Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Fotografin
durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und
insbesondere auch für digital generierte Bilder.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte der Fotografin durch den Kunden bzw. mit der
Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung der Fotografin durch den Kunden.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche
Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen der Fotografin.
Leistungen der Fotografin, Rechte und Pflichten des Kunden
4) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit
im Ermessen der Fotografin.
5) Die Fotografin ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des
Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer
Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
7) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich
geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992)
handelt.
8) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind
eigenständige und zu vergütende Leistungen.
9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen.
Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
10) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8
Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen,
Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine
Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits
angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der
Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
14) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen
oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials
einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
15) die Fotografin darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer
(Internet) Form.
Nutzungsrechte
16) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der
fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den
Kunden an Dritte.
17) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, der Fotografin eine Nutzungslizenz in
der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der
SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
18) Die Fotografin kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger
Abmachung an Dritte lizenzieren.
19) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet
werden.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur
Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Fotografin gestattet.
21) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild
verwendet werden.
22) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu
sorgen.
23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch die Fotografin für eigene Zwecke oder bei einer
Lizenzierung an Dritte, sorgt die Fotografin dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten
keine Rechte Dritter verletzt werden.
Haftung
24) Die Fotografin haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die
Mängelhaftung.
25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und
Hilfspersonen der Fotografin.
26) Bei Ansprüchen gegen die Fotografin seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 14) dem Kunden ihre
Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall
Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die
Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar im Voraus via Kreidtkarte.
29) Bei umfangreichen Produktionen ab CHF 1‘000.-, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen
des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der
Produktionskosten.
30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen
und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten,
Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
31) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und
Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
32) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für
Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
33) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene
und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
34) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine
Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
35) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen, auch bei
Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar.
Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.